1 Allgemeines
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1.1 Die Mieter des Kleintier- und Gartenareals bilden eine Gemeinschaft. Diese kann nur gedeihen, wenn alle Mieter und Besucher anständig und
verträglich sind und die Kleintier- und Gartenordnung sowie die Anordnungen des Vorstandes einhalten.
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1.2 An Sonn- und Feiertagen sind lärmverursachende Arbeiten verboten, ansonsten gilt die allgemeine Lärmschutzverordnung.
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1.3 Es ist untersagt, das Auto innerhalb des Areals stehen zu lassen. Zu- und Abtransporte sind
erlaubt.
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1.4 Tierhaltung ist nur in der Kleintieranlage gestattet. Hunde sind im Areal an der Leine zu führen; ferner ist dafür zu sorgen, dass Hunde die
eigene Parzelle nicht verlassen dürfen.
2 Areal Kleintierzüchter
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2.1 Pflege und Unterhalt des Areals werden durch den Vorstand in Frontdienst angeordnet.
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2.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei dem vom Vorstand angeordneten gemeinsamen Arbeiten mitzuhelfen.
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2.3 Es steht eine zentrale WC- und Waschanlage zur Verfügung. Die Reinigungsarbeiten (von Oktober bis März) werden durch die Mieter, gemäss
separater Liste, durchgeführt und durch Unterschrift bestätigt.
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2.4 Brunnen, Wasserleitungen und alle übrigen Anlagen sind mit Sorgfalt zu benutzen. Die Brunnen sind durch die
Anstösser zu reinigen.
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2.5 Jeder Mieter erhält 2 Schlüssel für die Eingangstore, 2 Schlüssel für die WC- und Waschanlage, sowie die Schlüssel zur Hütte. Verlorene
Schlüssel sind durch die Mieter zu ersetzen.
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2.6 Die Benützung des Kleintierhauses sowie des Umschwunges steht nur dem Mieter, seinen Familienangehörigen und Dritten in seiner
Begleitung zu.
Der Mieter ist verpflichtet, Kleintierhaus, Garten und Wege dauernd in gutem Zustand zu halten. Dazu gehört auch die Pflege der angrenzenden Wiesen und
Wege ausserhalb des Areals, die sich rund um die Parzelle befindet.
3 Garten und Umwelt
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3.1 Beikraut (Unkraut) ist auszujäten, bevor es absamen kann.
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3.2 Der Gebrauch von Düngern und Pflanzenschutzmitteln muss sich auf folgende Mittel beschränken: Natürliche Dünger, Pflanzenschutzmittel,
Tierdung (Mist), Kompost, Knochenmehl, Hornspäne, Steinmehl, Kamille, Wermut, Brennnessel usw.
Chemische Hilfsstoffe dürfen nicht verwendet werden.
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3.3 Der Vorstand bestimmt auf welchen Plätzen der Miststock platziert wird.
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3.4 Der Einsatz von Torf ist zu unterlassen (Moorschutz). An dessen Stelle können Ersatzprodukte wie Komposte, Rinden, Häckselgut usw. verwendet
werden.
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3.5 Zum Bewässern soll Regenwasser gesammelt werden. Leitungswasser ist sparsam einzusetzen.
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3.6 Zum Grillieren darf nur trockenes Brennholz beziehungsweise Holzkohle gefeuert werden. Es ist ausdrücklich verboten, andere Materialien (wie zum
Beispiel behandeltes Holz, Spanplatten, Kunststoffe usw.) zu verbrennen.
4. Persönliche Parzelle
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4.1 Eine Untervermietung der zugeteilten Parzelle an Dritte ist verboten.
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4.2 Folgende Minimalabstände zum Nachbargrundstück und zu den Wegen sollen beim Setzen von beliebigen Pflanzen beachtet werden:
Lebende Hecken, Sträucher und Beerensträucher 80 cm, Brombeersträucher 100 cm, Zwergobstbäume und übrige Bäume 150 cm. Bäume und
Sträucher dürfen die max. Höhe von 5 m nicht übersteigen. Das Überwachsen der Wege durch Pflanzen ist zu verhindern. Überhängende Pflanzen sind zurückzuschneiden.
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4.3 Die Anpflanzung des eigenen Gartens darf die umliegenden Gärten und die Nachbarn nicht beeinträchtigen. Dies ist insbesondere bei der Auswahl
von ausdauernden Pflanzen zu berücksichtigen.
5. Das Kleintierhaus
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5.1 Sämtliche Bauten sind bewilligungspflichtig.
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5.2 Für das Kleintierhaus sind die Masse auf 10 m x 4 m Grundfläche festgelegt.
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5.3 Eine allfällige Pergola darf nur mit Schilfmatten überdeckt werden und benötigt die Bewilligung des Vorstandes.
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5.4 Der Abstand von zusätzlichen Bauten muss zum Nachbargrundstück mind. 2 m, zu den Wegen mind. 1 m betragen.
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5.5 Das Kleintierhaus muss alle zwei bis drei Jahre, gemäss Weisung des Vorstandes, gestrichen werden; die Farbe stellt Kleintiere Sihltal zur
Verfügung.
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5.6 Das Kleintierhaus ist vom Verein gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchschäden versichert.