STATUTEN
I. NAME, SITZ, ZWECK und ZIEL
Art. 1
Unter dem Namen Kleintiere Sihltal besteht ein Verein, gemäss Art. 60 ff des ZGB, mit Sitz in Adliswil.
a) Der Verein macht es sich zur Pflicht, die Kaninchen-, Geflügel- und Kleintierzucht, mit besonderem Augenmerk auf Rassenzucht und Wirtschaftlichkeit, zu fördern.
b) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
c) Der Verein Kleintiere Sihltal ist Mitglied von Kleintiere Zimmerberg und dadurch auch vom Verband Kleintiere Schweiz.
Art. 2
Der Verein sucht diesen Zweck zu ersuchen:
a) durch gegenseitigen Austausch der von Mitgliedern bei der Zucht und der Pflege gemachten Erfahrungen;
b) durch Weiterbildungen, Ausstellungen, Bewertungen, Austausch mit anderen Vereinen derselben Bestrebungen, Besuch von
Ausstellungen usw;
c) durch Pflege und Förderung freundschaftlicher Beziehungen der Mitglieder unter sich und zu auswärtigen Vereinen, durch Bekundung kameradschaftlicher Gesinnung;
d) auf Beschluss des Vereins können diese Ziele noch erweitert werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitglieder
Art. 4
Mitglied kann jede Person werden, die einen unbescholtenen Ruf geniesst.
Art. 5
Über die Aufnahme entscheidet der Antrag des Vorstandes die nächstfolgende Versammlung.
Art. 6
Der Austritt kann nur auf die Generalversammlung erfolgen, und ist dem Präsidenten rechtzeitig schriftlich einzureichen.
Art. 7
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag nicht ordnungsgemäss entrichten, die Statuten nicht beachten, durch unmoralische Haltung dem Verein schaden, können durch die Generalversammlung
ausgeschlossen werden. Es bedarf des einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
Art. 8
Mitglieder, welche sich um den Verein in besonderer Art und Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER
Art. 9
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Vorschriften der Statuten und den gefassten Beschlüssen nachzukommen.
Art. 10
Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung festgelegt und wird nach derselben zur Zahlung fällig. Der Jahresbeitrag beträgt jedoch höchstens CHF 100, gemäss ZGB
Art. 71.
Art. 11
Alle ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Allfällig, noch bestehende Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind sofort zu
begleichen. Eventuelles Vereinseigentum ist sofort dem Präsidenten oder an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben.
Art. 12
An den Versammlungen haben die Mitglieder unbeschränktes Stimmrecht.
IV. ORGANISATION UND VERWALTUNG
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Herbstversammlung
c) die ausserordentliche Versammlung
d) der Vorstand
e) die Revisoren
Art. 14
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und findet jährlich im ersten Quartal nach Abschluss und Revision der Jahresrechnung statt. Sie wird vom Vorstand unter
Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einberufen.
Art. 15
Die Herbstversammlung findet im dritten Quartal statt.
Art. 16
Ausserordentliche Versammlungen finden statt:
a) wenn es der Vorstand als notwendig erachtet;
b) wenn ein Drittel der Aktivmitglieder diese unter schriftlicher Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen;
c) auf Antrag der Revisoren.
Art. 17
Das Vereinsjahr endet jeweils am 31. Dezember.
Art. 18
Geschäfte, die nicht in die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen, werden an der Herbstversammlung erledigt.
Art. 19
Alle Beschlüsse einer Versammlung haben mit einfacher Mehrheit der anwesendens stimmberechtigten Gültigkeit.
Art. 20
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung, wobei das einfache Mehr entscheidet. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Eine geheime
Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
Art. 21
Die Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung sind:
01) Präsenz
02) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
03) Mutationen
04) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
05) Abnahme der Jahresrechnung und Décharge durch die Revisoren
06) Wählen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
07) Festlegung des Jahresprogramms
08) Preisverteilung / Ehrungen
09) Festsetzung des Jahresbeitrages
10) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
11) Verschiedenes
Art. 22
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident, Aktuar, Kassier) und wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt mit Wiederwählbarkeit.
Ein Vorstandsmitglied übernimmt das Amt des Vizepräsidenten welches ebenfalls alljährlich durch die Generalversammlung bestimmt wird.
Art. 23
Der Vorstand trifft die ihm im Interesse des Vereins notwendig erscheinenden Beschlüsse und Anordnungen, vertritt den Verein nach aussen, und hat über den richtigen Vollzug der
Statuten zu wachen und für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er hat die Pflicht, über das gesamte Inventar Inspektionen vorzunehmen.
a) der Präsident leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein nach aussen. Mit dem Aktuar oder dem Kassier führt er die rechtsverbindliche
Unterschrift. Der Präsident erstattet an der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über das verflossene Vereinsjahr.
Im übrigen bestimmt der Vorstand für einzelne Geschäfte die Unterschriftsberechtigung.
b) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
c) Der Aktuar führt genau Protokoll über die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er besorgt mit dem Präsidenten die Vereinskorrespondenz und ist für den termingerechten
Versand der Einladungen verantwortlich. Er führt das Mitgliederverzeichnis und bewahrt Akten und Protokolle geordnet auf.
d) Der Kassier besorgt das Kassawesen des Vereins. Auf Ende des Vereinsjahres hat er die Jahresrechnung zu erstellen und diese durch die Rechnungsrevisoren prüfen zu lassen. Er
bezahlt die Rechnungen und hat sich für alle Zahlungen durch Belege auszuweisen. Er ist für den rechtzeitigen Eingang der Jahresbeiträge und der Erträgnisse von Ausstellungen und sonstigen
Anlässen besorgt. Die Vereinsgelder sind, soweit sie nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten benötigt werden, bei einer Bank zinstragend und sicher anzulegen. Der Kassier führt das
Inventar des Vereinsmaterials. In allgemeinen Kassageschäften führt er allein die verbindliche Unterschrift.
e) Die Rechnungskommission setzt sich aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor zusammen. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Vereinsjahres die Jahresrechnung zu prüfen.
Einen schriftlichen Bericht ist der Generalversammlung vorzulegen. Sie stellen der Generalversammlung Antrag für die Genehmigung der geprüften Rechnungen. Der erste Revisor wird an der
Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Der zweite Revisor tritt jeweils an der Generalversammlung zurück und an seine Stelle rückt der Ersatzrevisor. Der Ersatzrevisor wird alljährlich an
der Generalversammlung gewählt und rückt dann automatisch nach. Eine Wiederwahl der ausscheidenden Revisoren ist möglich.
Art. 24
Zur Behandlung der laufenden Geschäfte wird der Vorstand vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen.
Art. 25
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
Art. 26
In dringenden Fällend soweit es die Interessen des Vereins erfordern, ist der Vorstand befugt, von sich aus zu handeln; er gibt jedoch der nächsten Versammlung von den getroffenen
Massnahmen Kenntnis.
V. RECHNUNGSWESEN
Art. 27
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen
b) Subventionen der Gemeinde
c) freiwillige Spenden und Nettoerträge aus Veranstaltungen
d) Schenkungen
e) sonstigen Beiträgen
Art. 28
Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 29
Zur Bestreitung dringender Auslagen verfügt der Vorstand über einen Kredit von CHF 2000 pro Jahr.
Art. 30
Für Delegiertenversammlungen, Kurse, usw. werden die Auslagen vom Verein bezahlt.
Für die finanziellen Verbindlichkeit üben haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
VI. TÄTIGKEIT des VEREINS
Art. 32
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und den Zusammenhang unter den Mitgliedern zu
fördern.
Art. 33
Alljährlich finden eine Vorbewertung und eine Vereinskonkurrenz statt. Über den Austragungsmodus sind spezielle Reglemente vorhanden.
Art. 34
Der Verein veranstaltet Versammlungen, Ausstellungen, Anlässe geselliger Natur usw.
VII.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 35
Motionen und Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
Art. 36
Über alle Vereinsangelegenheiten, die in diesem Sinne nicht geregelt sind, entscheidet die
Generalversammlung.
Art. 37
Eine Revision oder Änderung der Statuten kann nur vorgenommen werden, wenn diese auf der Traktandenliste der Generalversammlung
vorgesehen ist. Die Änderung ist in der Liste gesondert aufzuführen. Änderungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
VIII. AUFLÖSUNG
Art. 38
Der Verein hat solange Bestand, als derselbe wenigstens sieben Mitglieder zählt. Im Falle der Auflösung soll vorhandenes Inventar unter den Mitgliedern versteigert
werden.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 39
Einladungen und Korrespondenz werden, sofern möglich, per E-Mail versandt.
Art. 40
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).
Art. 41
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide
Geschlechter.
Art. 42
Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 12. März 2016 gutgeheissen und genehmigt worden und treten per sofort in Kraft.
Sämtliche frühere Statuten sind auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.